Der Schiffsanschlußdienst der Deutschen Bundespost im Hamburger Hafen

Ausgabe

Post- und Telekommunikationsgeschichte, Regionalbereich Nord, 1998

Autor: Rainer Jurschek

Seiten: 83-88

Seegehende Schiffe waren bis zur Einführung des UKW-Seefunks im Jahre 1958 ausschließlich mit leistungsstarken Sendern ausgerüstet, um auch über größere Distanzen Funkverkehr mit Küstenfunkstellen durchführen zu können. Beim Aufenthalt der Schiffe in den Häfen führt die Benutzung leistungsstarker Sender aber möglicherweise zu Störungen des örtlichen Rundfunkempfangs und anderer Funkdienste; ein Funkverkehr auf Mittel-, Grenz- und Kurzwellen ist daher bis heute z.B. auf der Elbe nur bis unterhalb Schulau und auf der Weser nur bis unterhalb Bremen-Vegesack zulässig. Der Kommunikationsbedarf zwischen Schiff und Land ist aber gerade während der Liegezeit im Hafen am größten. Es war also dringend geboten, für die Liegeplätze im großen Seehafen wie z.B. Bremen und Hamburg eine Kommunikationsmöglichkeit zu schaffen, die Funkstörungen mit Sicherheit ausschloß. Als einfachste Lösung dieses Problems bot sich der Anschluß der im Hafen liegenden Schiffe an das sich nach dem 1. Weltkrieg rasch entwickelte öffentliche Fernsprechnetz an.

Die Allgemeine Dienstanweisung (ADA) VI, 3 A der Post – vielen Lesern wohl eher als „Fernsprechordnung“ bekannt – schrieb für Fernsprechanschlüsse zwar grundsätzlich eine Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr vor, ließ aber neben Anschlüssen für Ausstellungen, Messen und Tagungen auch Schiffsanschlüsse als Ausnahme zu, wenn die Teilnehmer sich bereit erklärten, die Kosten für Herstellung und Aufhebung der Anschlüsse zu übernehmen. Bei den kurzen Liegezeiten in den Häfen von 1-2 Tagen konnten im allgemeinen nicht Schiffsleitung oder Eigner eines Schiffes das Teilnehmerverhältnis zur Post begründen, sondern nur am Hafen ansässige Rechtspersönlichkeiten wie Hafenbehörden, Kaibetriebe, Reedereien, Schiffsmakler und Agenten.

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