SATZUNG DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR POST- UND TELEKOMMUNIKATIONSGESCHICHTE E.V. (25.09.2008)

Satzung der DGPT (PDF, 64 KB)

Mit einem Klick können Sie den PDF-Download starten.

§ 1 Vereinszweck

(1)

Die Deutsche Gesellschaft für Post- und Telekommunikationsgeschichte e.V. mit Sitz in Bonn erforscht und vermittelt die Geschichte und Entwicklung der Post und der Telekommunikation. Sie verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2)

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • die Unterstützung von gemeinnützigen Institutionen, Einrichtungen und Unternehmen bei ihrer geschichtlichen Arbeit, durch wissenschaftliche Beratung und redaktionelle Hilfe bei Publikationen und sonstiger Öffentlichkeitsarbeit;
  • das Zusammenwirken mit anderen Vereinigungen gleicher Zielrichtung,
  • die Beratung und wissenschaftliche Information für alle, die an Post- und Telekommunikationsgeschichte interessiert sind,
  • die Herausgabe einer post- und telekommunikationsgeschichtlichen Zeitschrift, von der jeweils ein Exemplar unentgeltlich an die Mitglieder der DGPT abgegeben wird.

(3)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Beitritt:

a) Jede Person kann Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Post- und Telekommunikationsgeschichte e.V. werden. Dies gilt sowohl für natürliche wie auch für juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Anstalten, Stiftungen und Unternehmen.
b) Der Beitritt ist schriftlich bei der Zentralen Geschäftsstelle zu beantragen. Wird der Antrag abgelehnt, ist Beschwerde innerhalb eines Monats möglich. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Vertreterversammlung.

(2) Austritt:

Der Austritt aus der Gesellschaft ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss wenigstens drei Monate vorher gegenüber der Zentralen Geschäftsstelle schriftlich erklärt werden.

(3) Ausschluss:

Mitglieder, die mehr als ein Jahr mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand sind, können ausgeschlossen werden.

(4) Fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder

a) Jedes Mitglied der Gesellschaft kann förderndes Mitglied werden.
b) Mitglieder, die sich um die Gesellschaft oder um die Post- und Telekommunikationsgeschichte verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Vertreterversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
c) Soweit nach dieser Satzung keine abweichenden Regelungen zugelassen sind, gelten für die fördernden Mitglieder und die Ehrenmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten wie für die übrigen Mitglieder.

 

§ 3 Beitrag

(1)

Die Mitglieder der Gesellschaft zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Vertreterversammlung festsetzt. Die Vertreterversammlung kann für die natürlichen Personen einerseits und für alle anderen Mitglieder der Gesellschaft andererseits unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge festsetzen. Bei fördernden Mitgliedern werden die Höhe des Beitrags, die Beitragsdauer und die Zahlungsweise zwischen dem fördernden Mitglied und dem Vorstand vereinbart.

(2)

Der Beitrag wird jeweils zu Jahresbeginn erhoben. Dies geschieht grundsätzlich im Wege des Lastschriftverfahrens.

 

§ 4 Regionalbereiche

(1)

Zur Wahrnehmung regionaler Aufgaben der Pflege und Erforschung der Post- und Telekommunikationsgeschichte werden Regionalbereiche gebildet. Bei der Bildung der einzelnen Bereiche sind historische Bindungen zu berücksichtigen und es ist sicherzustellen, dass funktionsfähige Organisationseinheiten entstehen.

(2)

Entscheidend für die Zugehörigkeit zum jeweiligen Regionalbereich ist der Sitz bzw. der Wohnsitz des Mitglieds. Die Mitglieder mit Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland werden dem Regionalbereich am Sitz der Zentralen Geschäftsstelle zugeordnet.

(3)

Die Vertreterversammlung legt die Gliederung der Regionalbereiche fest.

(4)

In jedem Regionalbereich wird ein Regionalvorstand gewählt, dieser sollte aus den Positionen Vorsitz, stellvertretender Vorsitz, Geschäftsführung und Redaktion bestehen. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der regionalen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Regionalvorstand ist an die Weisungen des Vorstands der Gesellschaft gebunden.

(5)

Der Regionalvorstand beruft alle drei Jahre rechtzeitig vor der Vertreterversammlung der Gesellschaft eine regionale Mitgliederversammlung ein, die den Regionalvorstand und drei Personen als Vertreter für die Vertreterversammlung wählt. Die regionale Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder des Regionalbereichs beschlussfähig.

(6)

Über Zuschüsse der Gesellschaft an die Regionalbereiche zur Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidet der Vorstand der Gesellschaft.

 

§ 5 Organe

Organe der Gesellschaft sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

§ 6 Vertreterversammlung

(1)

Alle drei Jahre findet eine ordentliche Vertreterversammlung statt. Eine außerordentliche Vertreterversammlung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt – dazu ist er verpflichtet, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert – oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der übrigen Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber der Geschäftsführung (§ 10) verlangt wird.

(2)

Die Geschäftsführung der Gesellschaft lädt mindestens vier Wochen vor der Vertreterversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Bei außerordentlichen Versammlungen beträgt die Frist zwei Wochen.

(3)

Mitglieder der Vertreterversammlung sind die jeweils drei Vertreter der Regionalbereiche, die Mitglieder des erweiterten Vorstands sowie alle Ehrenmitglieder.

(4)

Soweit in der Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz oder dessen Vertreter. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(5)

Auf Antrag des Vorstands oder von mindestens einem Fünftel der übrigen Mitglieder der Vertreterversammlung kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege durchgeführt werden. Dazu werden die zu fassenden Beschlüsse den Mitgliedern der Vertreterversammlung mit einer Überlegungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich mitgeteilt. Spätestens sieben Tage nach Ablauf der Überlegungsfrist müssen die schriftlichen Stimmen bei der Geschäftsführung eingegangen sein, die sie in Gegenwart von Zeugen zählt. Die Beschlüsse werden, soweit keine andere Mehrheit durch diese Satzung vorgeschrieben ist, auch im schriftlichen Verfahren mit einfacher Mehrheit gefasst. Nicht abgegebene Stimmen gelten als Enthaltungen. Bei Stimmengleichheit gilt Absatz 4 sinngemäß. Die Ergebnisse werden den Mitgliedern der Vertreterversammlung unverzüglich mitgeteilt.

(6)

Über die in der Vertreterversammlung oder im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Geschäftsführung zu unterschreiben hat.

 

§ 7 Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus den Positionen

  • Vorsitz
  • stellvertretender Vorsitz
  • sowie Geschäftsführung

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(2)

Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt die Vertreterversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Wiederwahl ist zulässig.

(3)

Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung aufzustellen, die Bestimmungen über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und die Erstattung von Reisekosten zu enthalten hat. Die Bestimmungen bedürfen der Genehmigung der Vertreterversammlung, soweit sie den Vorstand betrifft.

(4)

Der Vorstand erstellt jährlich einen aktuellen Geschäfts- und Kassenbericht und sendet ihn den Mitgliedern der Vertreterversammlung zur Genehmigung zu.

§ 8 Erweiterter Vorstand, Beiräte

(1)

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgabenerledigung und zu seiner ständigen Beratung einen erweiterten Vorstand und Beiräte einrichten.

(2)

In den erweiterten Vorstand berufen werden sollen je ein/e Vertreter/in

  • der Museumsstiftung Post und Telekommunikation,
  • der Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte
  • aus dem Kreis der regionalen Funktionsträger, der von der Vertreterversammlung gewählt wird.

Über die Berufung weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand bei Bedarf.

(3)

Beiräte können gebildet werden für die Beratung des Vorstandes in wissenschaftlichen Angelegenheiten (Wissenschaftlicher Beirat) und für die Beratung der Chefredaktion der von der Gesellschaft herausgegebenen Zeitschrift (Redaktionsbeirat). Über die Zusammensetzung der Beiräte entscheidet der Vorstand.

 

§ 9 Chefredaktion

(1)

Die Zeitschrift der Gesellschaft wird von einer hauptamtlichen Chefredaktion geleitet. Sie wird vom Vorstand der DGPT eingestellt und steht unter der Verantwortung der Geschäftsführung.

(2)

Bei ihrer Tätigkeit wird die Chefredaktion vom Beirat unterstützt (s. § 8).

 

§ 10 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung hat die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstands auszuführen, bzw. entsprechende Regelungen für die Regionalbereiche bereitzustellen und die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft und die ihr in dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Nach Beendigung der Jahresabschlussarbeiten legt sie den Mitgliedern der Vertreterversammlung einen Geschäftsbericht und dem Vorstand zur Jahresmitte einen Kassenbericht vor. Sie wird bei ihrer Aufgabenerledigung von dem Mitarbeiterteam der Zentralen Geschäftsstelle unterstützt. Der Sitz der Zentralen Geschäftsstelle wird vom Vorstand festgelegt.

 

§ 11 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen beschließt die Vertreterversammlung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Geschäftsjahr

(1)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Einzelheiten der Rechnungsführung regelt die vom Vorstand aufzustellende Geschäftsordnung.

 

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch gewählte Kassenprüfer.

§ 14 Vereinsvermögen

(1)

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beim Ausscheiden haben die Mitglieder keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 15 Fusion und Auflösung

(1)

Der Zusammenschluss mit Vereinigungen gleicher Zielsetzung oder die Auflösung der Deutschen Gesellschaft für Post- und Telekommunikationsgeschichte e.V. kann nur auf einer Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)

Bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks geht das Vereinsvermögen an die Museumsstiftung Post und Telekommunikation über zwecks Verwendung für Fördermaßnahmen im museumspädagogischen Bereich, um Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen, sei es in Form von speziellen Förderprogrammen, Veranstaltungen oder Publikationen, die im gemeinnützigen Wohle aller liegen.