Der Schritt vom Silber zum Gold
Mit dem Wiener Vertrag on 1857 war für das Gebiet des späteren Deutschen Reiches der Münzzustand geschaffen, der 1871 zur Münzeinheit weitergeführt werden mußte. Er erfuhr nur insofern noch Änderungen, als die territorialen Folgen des Krieges von 1866 sich auswirkten. Als Sieger annektierte Preußen mit dem Gesetz vom 20. September die Bundesstaaten Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt, am 24. Dezember noch Schleswig und Holstein. Kleineren Gebietszuwachs brachten die Friedensschlüsse von Berlin und Prag im August 1866: Bayern und Hessen-Darmstadt mußten kleinere Gebietsteile abtreten. Dabei fiel auch die Landgrafschaft Hessen-Homburg an Preußen, die nach dem Tode ihres Landgrafen Ferdinand schon im März 1866 an Hessen-Darmstadt gekommen war. Zum 1. Januar 1867 führte Preußen in allein seinen Erwerbungen die Talerwährung ein; ausgenommen blieb nur die frühere bayerische Exklave Kauldorf, die im Thüringischen lag und von Guldenstaaten umgeben war.
Als Folge des Krieges enstand der Norddeutsche Bund, der in seiner staatsrechtlichen Gestaltung einer Annexion aller verbliebenen Bundesstaaten nördlich der Mainlinie durch Preußen recht nahe kam. Als Gegenstück war ein „Süddeutscher Bund“ vorgesehen, der aber nicht mehr Wirklichkeit wurde. Der Gang der deutschen Einigung, wie Graf Bismarck als preußischer Ministerpräsident und Bundeskanzker des Norddeutschen Bundes sie zustande brachtem muß hier als bekannt vorausgesetzt werden. Dem Reichstag des Bundes stand die Gesetzgebung für die „Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem und unfundiertem Papiergelde“ zu. Hinsichtlich des Münzwesens machte er davon keinen Gebrauch. Zu erwähnen ist nur der Vertrag, dem Preußen im Namen der Zollvereinsstaaten mit Österreich über dessen Ausscheiden aus dem Deutschen Münzverein schloß und der die „kleindeutsche“ Lösung der deutschen Frage auch in diesem Punkte besiegelte. Hinsichtlich des Papiergelds kam es nur zu dem erwähnten Sperrgesetz von 1870.
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