Die fürstliche Lehenspost und der Übergang an Preußen

Ausgabe

DAS ARCHIV 01/1967

Autor: Max Piendl

Seiten: 83-94

Erst bei dem Wiener Kongreß werden für die Thurn und Taxis-Post neue Rechtsgrundlagen geschaffen. Metternich setzt die Wiedererrichtung der Taxisschen Post durch, um einerseits die Einheitlichkeit des deutschen Postwesens zu wahren und andererseits zugleich die politische Kontrolle der Post zu erleichtern. Im Artikel XVII der Deutschen Bundesakte ist festgelegt:

„Das fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem durch den Reichsdeputationnshauptschluß vom 25. Febrauar 1803 oder spätere Verträge bestätigten Besitz und Genuß der Posten in den verschiedenen Bundesstaaten, so lange als nicht etwa durch freie Übereinkunft anderweitige Verträge abgeschlossen werden sollten. In jedem Falle werden demselben infolge des Artikels 13 des ersterwähnten Reichsdeputationshauptschlusses seine auf Belassung der Posten oder auf eine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche versichert. Dieses soll auch da stattfinden, wo die Aufhebung der Posten seit 1803 gegen den Inhalt des Reichsdeputationshauptschlusses bereits geschehen wäre, insoferne diese Entschädigung nicht schon durch Veträge definitiv festgesetzt ist.“

(…)