Die Reichsmünzordnungen

Ausgabe

DAS ARCHIV 01/1976

Autor: Herbert Rittmann

Seiten: 29 – 35

Die letzten Jahrzehnte der langen Regierungszeit von Kaiser Friedrich III. (1440 – 1493) waren durch vielerlei Wirren getrübt, denen der Kaiser auswich, indem er seinen Hof in Wiener Neustadt kaum mehr verließ und sich um das Reich einfach nicht mehr kümmerte. Die Verhältnisse führten dazu, daß der Ruf nach einer Reform des Reiches immer lauter wurde und der Reichstag dem Kaiser schließlich in König Maximilian noch zu seinen Lebzeiten einen Mitregenten aufdrängte (1486). Unter seiner Mitwirkung und folgenden Alleinregierungszeit (1493-1519) kam die „Reichsreform“ in Gang. Sie brachte mit dem Reichskammergericht das endgültige Ende des Faustrechts und der Fehden, ordnete das Wehrwesen des Reiches und teilte sein Gebiet zu diesem Zweck in Reichskreise ein. Diese sollten, gleichsam als mittlere Verwaltungskörper und verkleinertes Abbild des Reiches, unter einem Kreisoberst, mit Kreisständen und Kreistag dem Reich eine zeitgemäße Verwaltungsstruktur geben. Auf der Grundlage der Kreismatrikel, des Verzeichnisses der Kreisstände, sollten als Steuern für das Wehrwesen der „Römermonat“ und für den Unterhalt des Reichskammergerichts der „Kammerzieler“ erhoben werden, hatte doch bislang der Kaiser bzw. das Reich keinerlei nennenswerte Abgaben erheben können. Die ständige Klage der Reichstage war seit dem 15. Jahrhundert aber auch das Münzwesen. Wegen der Wirren um Reformation und Bauernkrieg dauerte es bis zum sichtbaren Erfolg etwas länger, doch nacheinander kan es in den Jahren 1524, 1551 und 1559 zu Reichsmünzordnungen und 1566 zu einer wichtigen Ergänzung. Wie die ganze Reichsreform waren auch die Bestrebungen um die Münze am Ende nur zum kleinen Teil von Erfolg gekrönt. Die Reichskreise konnten kein rechtes Leben entfalten und wurden nur auf einigen Gebieten wirksam. Eines davon war das Wehrwesen, bei welchem sie die Träger der wenig wirksamen „Reichsarmee“ wurden, das andere wurde das Münzwesen. Zwar gelang es nicht, die Münze zu vereinheitlichen und von der heillosen Zersplitterung wegzukommen, aber in den Reichsmünzordnungen und ihrer Ergänzung von 1566 wurde doch der Reichstaler so geregelt, daß er für dast eineinhalb Jahrhunderte zur maßgebenden Großsilbermünze werden konnte. Dazu entwickelte sich den Reichskreisen das Probationswesen, ein geordnetes Verfahren zur Beaufsichtigung der Münzprägung und des Münzumlaufs. Neben dem Dukaten blieb der Reichstaler bis gegen 1700 die maßgebende Großmünze, wenn die schleichende Inflation durch laufende Verschlechterung des Kleinkurants auch weiterging.

 

Wie ausgeführt, machte dem Reich die juristische Zuständigkeit für die Goldmünze niemand streitig; selbst die Kurfürsten nahmen das Recht, Goldgulden zu prägen, nur als eines der ihnen ohnehin zustehenden königlichen Rechte in Anspruch, was ihnen die Goldene Bulle bestätigte. Da der Taler dem Goldgulden in den Augen der Zeitgenossen „gleichartig“ war, bestritt dem Reich um 1500 niemand das Recht, die Prägung der Taler, aber auch ihrer Teilmünzen zu regeln.

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