Verfall und Regionalisierung des Pfennigs, die periodische Verrufung

Ausgabe

DAS ARCHIV 01/1976

Autor: Herbert Rittmann

Seiten: 12 – 16

Auf die Karolinger folgten nach dem kurzen Zwischenspiel des Franken Konrad I. (911-918) die Kaiser aus dem sächsischen Haus (von Heinrich I., 919-936, bis Otto III., 983-1002) und nach Heinrich II., dem Heiligen (1002-1024), die fränkischen oder salischen Kaiser (von Konrad II., 1024-1039, bis Heinrich V., (1106-1125). Nach Lothar von Sachsen (1125-1137) kam das Haus der Staufer mit Konrad III. (1138-1152) bis auf Friedrich II. (1212-1250), mit dessen Tod schon das Interregnum (bis zur Wahl Rudolfs I. von Habsburg, 1273) beginnt. Die politische Geschichte ist in ihrer gestaltenden Entwicklung, sieht man von einigen glänzenden Gestalten unter den Kaisern ab, die Geschichte des Verfalls und der Zersplitterung der Reichsgewalt und des Aufkommens der partikularen Territorialmächte, und dies gilt auch für das Münzwesen. Das Münzregal, die Rechtsbefugnis, Münzen prägen zu lassen, blieb den Kaisern nur formal; sie ließen es sich Stück für Stück entwinden. Zwar blieb die Fiktion, daß jeder, der münzen wolle, das Recht hierzu vom Kaiser erlangt haben müsse (wie es der Schwabenspiegel ausdrückte). Aber die Zahl der Münzberechtigten nahm immer mehr zu, und für manche Münzherrschaft konnte nie festgestellt werden, daß sie das Münzrecht verliehen erhalten hatte. Viele maßten es sich einfach an und beriefen sich später auf ein „Gewohnheitsrecht“. Den Kaisern selbst verblieb das Münzrecht nur da, wo sie selbst „Partikulargewalt“ waren: in den Gebieten ihrer „Hausmacht“.

Der Grund lag im Zerfall des Reiches in Einzelterritorien, die danach strebten, alle staatlichen Funktionen selbst auszuüben, auch das Münzrecht, aber auch in den Erfordernissen des Wirtschaftslebens. Ein Markt als lokaler Mittelpunkt von Handel und Wandel, oft in einer Stadt oder bei einem Kloster, verlangte nach einer Münzstätte. Zunächst bildeten sich unter den letzten Karolingern wieder die großräumigen Stammesherzogtümer, dann begann mit dem „ottonischen Regierungssystem“ der Sachsenkaiser die Übertragung der staatlichen Funktionen auf die schreib- und lesekundigen geistlichen Amtsträger; bis zum Ende des Reiches (1806) wurde die Existenz der geistlichen Fürstentümer darauf zurückgeführt. Nach Heinrich V. setzten sich die weltlichen Fürsten immer mehr durch. Das Städtewesen beginnt sich zu entwickeln, und auch die Ostkolonisation von der Zeit Lothars an führt nur zur Stärkung und räumlichen Ausdehnung der Fürstengewalt im Nordosten des Reiches.