Die Entwicklung der Fernsprechgebühren in Deutschland

Ausgabe

DAS ARCHIV 01/1977

Autor: Gottfried North

Seiten: 202 – 208

In diesem Beitrag und den beigefügten Tabellen soll eine Übersicht über die Entwicklung der Gebühren im Orts- und Fernverkehr gegeben werden, ohne auf die vielfältigen Gebühren für bestimmte Gesprächsarten, für Nebenstellenanlagen, Einrichtungsgebühren usw. einzugehen. Auch bleiben bezirkliche Sondernetze, die meist nur kurze Zeit bestanden, weitgehend unberücksichtigt, ebenso Gebühren im Nahdienst, Gebührenermäßigungen aus sozialen Gründen sowie an bestimmten Wochentagen und gesetzlichen Feiertagen. Aus den Tabellen sind also die gebühren für normale Gespräche unter gewöhnlichen Bedingungen abzulesen.

Nach Einführung des Fernsprechers in Deutschland durch Heinrich von Stephan im Jahre 1877 wurde schon gleich das Fernsprechen von Ort zu Ort möglich, allerdings zunächst nur für den dienstlichen Verkehr zur Übermittlung von Telegrammen. Für Privatpersonen konnten Fernsprechortsnetze erst seit 1881 zur verfügung gestellt werden. Durch Verbindung mit anderen Ortsnetzen, Vororts- und Nachbarortsnetzen waren schon bald private und geschäftliche Ferngespräche, anfangs jedoch nur in einem Umkreis von etwa 75 km, durchführbar. Diesen besonderen Bedingungen entsprach auch die Form des Traifs. Da man die anfängliche Entwicklung schlecht übersehen konnte, begann man mit einem Pauschaltarif, der alle Gebühren im Orts-und Ferndienst bei den damals geringen Möglichkeiten abdeckte. Nachts und außerhalb der normalen Dienstzeit der Vermittlungsstellen waren jedoch Zuschläge zu den Pauschalgebühren fällig. Mit dem natürlich wachsenden Verkehrsbedürfnis, insbesondere mit Vororten und Nachbarorten, stieg die Zahl der Fernsprechteilnehmer. In einigen Industriegebieten (z.B. Oberschlesien, Ruhrgebiet) wurden Bezirksnetze gebildet. Schon 1882 schuf man für die erweiterten Sprechmöglichkeiten bestimmte Zuschläge zur Pauschgebühr und im Ferndienst eine Gebühr für Einzelgespräche mit einer Gebühreneinheit von fünf Minuten. Seit 1885 war die Pauschgebühr nur noch für den Ortsverkehr, aber nicht mehr für den Fernverkehr anwendbar. Damit konnten die Gebühren gerechter denjenigen auferlegt werden, die tatsächlich die Fernverbindungen benutzten. Hierbei mußte natürlich die Zeitdauer des Gesprächs berücksichtigt werden, eine Staffelung nach der Entfernung war noch nicht nötig. Anfang 1889 wurde die Gebühreneinheit auf drei Minuten festgesetzt, so wie sie heute noch im internationalen handvermittelten Dienst besteht.