Die Post im Zweiten Weltkrieg und in der ersten Nachkriegszeit

Kurze persönliche, post- und rechtsgeschichtliche Reminiszenz

Ausgabe

Post- und Telekommunikationsgeschichte 1995/1

Autor: Edwin Allgaier

Seiten: 88-99

Das Jahr 1995 weist u.a. zwei markante Daten auf, die in einen historischen Zusammenhang gebrauht werden können. Zum einen jährt sich (am 16. Februar) zum 375. Male der Geburtstag Friedrich Wilhelms, des Großen Kurfürsten, der als Begründer der preußischen Staatspost gilt. Zum anderen hat vor 50 Jahren die Deutsche Reichspost (DRP) vorübergehend zu funktionieren (nicht: zu bestehen, wie oft unpräzise ausgeführt wird) aufgehört, zeitgleich mit der Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945. Kapitulation ist kein Grund für einen Staatenuntergang, sie bedeutet lediglich die Einstellung der Feindseligkeiten und wird mit den bewaffneten Streitkräften eines Landes abgeschlossen, allgemein durch Vereinbarungen oder – im Falle der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands 1945 – durch sog. diktierten Vertrag.

Im Kriegsvölkerrecht unterscheidet man das „jus in bello“ (das sog. Kriegsführungsrecht, geregelt zum Teil in der Haager Landkriegsordnung – HLKO – von 1907) und das „jus ad bellum“ (das Recht zum Krieg in der Form des Präventiv-, Verteidigungs-, Angriffskriegs), wobei nach den verschiedenen Kriegsrechtfertigungslehren u.a. kriegsvorbereitende Rüstung als Friedensvoraussetzung und der Krieg als „ultima ratio“ der Politik verstanden wird. Der Zweite Weltkrieg, der durch massenhafte, barbarische Verbrechen gegen das Völkerrecht gekennzeichnet war, war ein zweckgerichteter und ideologischer Krieg, d.h., er soltle Landgewinn im Osten, Rohstoffquellen und wirtschaftliche Vorteile sichern und zugleich die Überlegenheit der germanischen Rasse und des NS-Systems erweisen. Indessen ist die Kriegsschuldfrage historisch, politisch und rechtlich verbindlich gelöst. Durch den Ausbruch eines Krieges wird der Weltpostvertrag zwischen den vertragsabschließenden Staaten nicht vernichtet, sondern bleibt bestehen; die Wirksamkeit ist zwischen den kriegführenden Unterzeichnern des Vertrages für die Dauer des Krieges nur gehemmt.

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