Der Staat, die Post und das Geld

Einnahmen, Ausgaben und Überschüsse im Kurhannoverschen Postwesen zwischen 1736 und 1799

Ausgabe

Post- und Telekommunikationsgeschichte, Regionalbereich Mitte, 1998

Autoren: Lutz Höper, Rüdiger Sander

Seiten: 20-49

Fortsetzung von Post- und Telekommunikationsgeschichte, Regionalbereich Mitte, 1996

Das Kurfürstentum Hannover. Die kurhannoverschen Postfinanzen im allgemeinen und die ausgewählter rechnungsführender Posteinrichtungen im besonderen 

Als im Jahre 1735 das Postleben durch die kurhannoversche Regierung, den Geheimen Rat, von dem Grafen Ludwig von Platen nach längeren Verhandlungen schließlich für 450.000 Reichstaler angekauft, eingezogen und im darauffolgenden Jahr von Georg II. per Dekret zum unveräußerlichen Regal erklärt wurde, war man sich offenbar noch nicht vollkommen darüber im Klaren, ob und inwiefern es unter eigener Regie auch Gewinne abwerfen würde. Kurhannover verfügte längst nicht über eine so große territoriale Fläche wie etwa Preußen und besaß bei weitem nicht eine so bedeutende wirtschaftliche Infrastruktur wie etwa Sachsen. Vor allem aber hatte die Territorialstaatsverwaltung noch keine Erfahrungen in der Verwaltung und Wirtschaftsführung eines Postbetriebes sammeln können. Dies geht zum Beispiel auch aus einer detaillierten Aufstellung der Regierung in Hannover über die Grundlagen und Anforderungen der Postverwaltung in Göttingen aus dem Jahre 1736 hervor.

In ihr wurde dem neubestellten Postmeister und Kommisar Johann Eberhard Schröder ausdrücklich garantiert, daß, sofern es wieder zu einer Verpachtung des landesherrlichen Postwesens in der Stadt kommen würde, er, Schröder, selbstverständlich dabei vorrangig berücksichtigt werden sollte. So heißt es unter Punkt 12 in der in einer Abschrift vorliegenden Fassung dieser Aufstellung: „fals wegen administrirung des gesamten Göttingischen PostWesens demnächst eine Veränderung vorgehen sollte So wird bey dessen etwaniger Verpachtung, vor andern auf dem Comissarium Schröder zu reflectiren, und demselben darin, wann er sich zur Billigkeit anschicket der Vorzug versprochen.“

(…)