„Die Postversorgung abseits wohnender Postkunden ist naturgemäß aufwendiger und kostspieliger als die Versorgung geschlossener Siedlungen. Trotzdem hat es sich die Post von jeher angelegen sein lassen, Unterschiede nur dort zu machen, wo eine Gleichstellung nicht vertretbar zu sein schien. Von den wenigen jetzt noch bestehenden Unterschieden sind am 1. März 1963 zwei wesentliche weggefallen.“ (Aus der Zeitschrift für das Post- und Fernmeldewesen (ZPF) 6/1963)

Bis dato musste ein Absender, der dem Zusteller Sendungen mitgab, bei Einschreib- und Wertsendungen, Postanweisungen, Zahlkarten und Paketen eine Annahmegebühr entrichten. Diese entfiel ab 1. März 1963. Auch die erhöhten Gebühren für die Eilzustellung im Landzustellbereich im Vergleich zum Ortszustellbereich entfielen.

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