Kriegsgefangenenpost

Rund elf Millionen deutsche Soldaten kamen während des Zweiten Weltkriegs (1939 – 1945) in Kriegsgefangenschaft, ein Großteil davon erst in den letzten Monaten vor Kriegsende. Die vier Siegermächte USA, Großbritannien, Frankreich und UdSSR hielten die Wehrmachtsangehörigen in Gewahrsam. Deren Lager befanden sich neben Europa, Nordamerika und Asien auch in Afrika und Australien. Die Bedingungen der Gefangenschaft unterschieden sich ebenso wie die Zeitpunkte der Heimkehr. Während viele schon nach Kriegsende oder bis 1948 freigelassen wurden, kehrten die letzten erst 1956 in ihre Heimat zurück.

Die Kriegsgefangenenpost war dabei gleichzeitig Lebenszeichen als auch Rückzugsort und eine kurze Flucht aus dem Lageralltag. Weder durften, noch wollten die Gefangenen über bestimmte Themen schreiben. Entsprechend steht der Inhalt der Briefe im Kontrast zu den Lebenswirklichkeiten: Krieg, Gewalt und Verbrechen spielten kaum eine Rolle. Man könnte beim Lesen fast vergessen, dass es sich um ehemalige Soldaten handelt, vielmehr umsorgende Familienväter, vermisste Söhne oder liebende Ehemänner.

Die Kriegsgefangenenpost bildet nur eine Art der sogenannten Kriegspost – neben der Feld- und der Heimkehrerpost – ab. Gemeinsam war allen drei die Gebührenvergünstigung. Gemäß den Bestimmungen des 1929 beschlossenen Genfer Abkommens über die Behandlung von Kriegsgefangenen waren solche Sendungen grundsätzlich portofrei zu transportieren. Ein Unterschied zeigt sich aber bei der schieren Anzahl: Auf rund 40 Milliarden verschickte Feldpostsendungen während des Zweiten Weltkriegs kamen Schätzungen zufolge gerade mal 400 Millionen Kriegsgefangenenpostsendungen. (https://kriegsgefangenenpost.museumsstiftung.de)

 

Angesichts der großen Not nach dem Krieg nimmt es nicht wunder, dass einstige Kriegsgefangene auch nach der Heimkehr die postalischen Vergünstigungen wahrnehmen wollten; dies sei, so die Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen in mehreren Schreiben an die Oberpostdirektionen, weder privat noch aus Krankenanstalten zulässig.

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