Im Lichte der modernen technologischen Entwicklungen und den damit einhergehenden, schier grenzenlos erscheinenden Möglichkeiten, wächst auch die Furcht vor der datengebundenen Beschattung. So manch einer mag an den Roman „1984“, verfasst von George Orwell, denken. Um der dort gezeichneten Dystopie eines repressiven Überwachungsstaates zu entgehen und eine derartig unfreie Gesellschaftsordnung auszuschließen, hat der Gesetzgeber eine Reihe datenschutzrechtlicher Normen – unter anderem auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis – fixiert.

Das Fernmeldegeheimnis ist keine neue Erfindung: Schon Briefpost wurde häufig unerlaubt geöffnet

Begriffsbestimmung und gesetzliche Grundlagen

Das Fernmeldegeheimnis gilt für sämtliche Kommunikationswege, unabhängig davon, ob man sich  mit digitalen oder postalischen Medien verständigt. Hierzu gehören etwa der traditionelle Brief, die E-Mail, die Telefonie, das Telefax oder auch die SMS. Gemäß Artikel 10 Grundgesetz (GG) ist das Ausspähen von über solchen Kommunikationserzeugnissen ausgetauschten Inhalten untersagt. Informationen, welche dokumentieren, dass eine entsprechende Verständigung stattgefunden hat, mit welcher Regelmäßigkeit diese auftrat und welche zeitliche Dauer sie hatte, werden indes auch von dieser Reglementierung erfasst. Diese Vorschrift richtet sich an die Exekutive, nicht aber an Privatpersonen – doch wird letzteren dadurch keine Blankovollmacht zum Ausspionieren verliehen. Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält für das Individuum eine analoge Vorschrift: In § 201 Abs. 1 StGB wird die Beeinträchtigung der Vertraulichkeit des Wortes als Vergehen signifiziert. Ziel davon ist es, die Unbefangenheit der persönlichen Aussprache zu wahren. Weiterhin soll die Kommunikationssphäre besonderen Schutz erfahren. Eine Erfüllung des entsprechenden Tatbestandes ist zu bejahen, sofern eine am Austausch beteiligte Partei ohne Genehmigung übertragene, „nichtöffentliche“ Inhalte mitschneidet. Ferner wird die Verbreitung von Aussagen, welche auf diesem Wege erlangt wurden, unter Sanktion gestellt – § 201 Abs. 4 StGB lässt hierfür bereits den alleinigen Versuch ausreichen. Bei Begehen einer Straftat nach § 201 StGB kann, sofern es sich beim Täter um eine Privatperson handelt, mit einer finanziellen Strafe oder mit einem Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren gerechnet werden. Ist der Delinquent aber ein Amtsträger oder eine Person des öffentlichen Dienstes, so steigt das anzuwendende Strafmaß der Inhaftierung auf bis zu fünf Jahre.

 

Telekommunikationsanbieter

Art. 10 GG entfaltet auch für die Provider kommerzieller Telekommunikationsdienstleistungen entsprechende Wirkung: Die Folge ist die generelle Unrechtmäßigkeit des Abhörens oder Abspeicherns von über das Fernmeldewesen versandten Botschaften. Detaillierte Regelungen finden sich im sogenannten Telekommunikationsgesetz (TKG). Oberstes Gebot stellt diesbezüglich die Diskretion der personenbezogenen Daten der Kunden dar. Hierzu zählt etwa das nachfolgend gelistete Datenmaterial:

  • vertragliche und rechnungsbezogene Informationen
  • Nummer bzw. Kennung der offerierten Anschlüsse
  • Angaben zur Verbindung – beispielsweise die in Anspruch genommene Datenmenge sowie Zeitangaben bezüglich der stattgefundenen Kommunikation

 

Unverletzbarkeit des Fernmeldegeheimnisses?

Art. 10 Abs. 1 GG definiert das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis als „unverletzlich“.  Abs. 2 allerdings ermöglicht einen Spielraum für einzelfallbedingte Sonderfälle. Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein schwerwiegendes Delikt begangen wurde, so berechtigt dies zum Ausspähen der zur Kommunikation beanspruchten Medien. Voraussetzung hierfür ist stets eine entsprechende richterliche Anordnung, welche sich auf eine Geltungsdauer von höchstens drei Monaten beschränkt.

 

Nicht unumstritten: Die Vorratsdatenspeicherung

Besonders kritisiert wird die sogenannte Vorratsdatenspeicherung. Sie wird von öffentlichen Stellen praktiziert, wobei es zur Speicherung von personenbezogenen Daten bzw. „Verkehrsdaten“ kommt, ein Verdacht über eine ausgeübte Straftat aber absent bleibt. Verkehrsdaten umfassen:

  • Telefonnummern der integrierten Anschlüsse
  • Kundenkartennummern und Berechtigungserkennungen
  • Standortdaten bei mobilen Endgeräten
  • Informationen über Aufnahme sowie Beendigung der Verbindung (Datum, Uhrzeit)
  • Angaben zur transferierten Datenmenge
  • jeweiliger Telekommunikationsanbieter
  • Alle Daten, die zur Entgeltabrechnung gebraucht werden

 

Unabdingbare Anforderung bilden die Erforderlichkeit sowie Zweckgerichtetheit der Datenerhebung. Im Vordergrund steht hierbei das Faktum, dass sich eine Verständigung zugetragen hat, nicht aber die Kommunikationsinhalte. Geht es um den telefonischen Austausch oder wird via (digitale) Nachrichtenmedien interagiert, so ist eine Vorratsdatenspeicherung der oben aufgeführten Angaben rechtens. Ursächlich hierfür ist ein Sicherheitsgedanke, der sich aus einer entsprechenden Interessensabwägung ergibt: Terroristischen bzw. mafiösen Tätigkeiten oder etwa der Streuung kinderpornografischer Inhalte wird somit entgegengetreten. Insgesamt beschränkt das „Gesetz zur Einführung der Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ die Abspeicherung von Verkehrsdaten auf eine limitierte Dauer.

Datenschutz und Datensicherheit sind Begriffe, die innerhalb unseres modernen, von der Digitalisierung geprägten Informationszeitalters zunehmend an Bedeutung gewinnen. Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. hat kürzlich das Ratgeberportal Datenschutz.org publiziert, welches sich ganzheitlich dieser Thematik widmet. “Datenschutz in Deutschland & der EU”, “Innere Sicherheit”, „Fernmeldegeheimnis“, “Datenschutz im Internet”, “Rechte der Betroffenen” – zu diesen und vielen weiteren Aspekten finden Sie dort weiterführende Informationen.

Jenna Eatough studierte an der Universität Regensburg zunächst Rechtswissenschaften mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung und dann Medienwissenschaften (BA). Heute lebt sie in Berlin und ist unter anderem als freie Journalistin für verschiedene Verbände tätig.

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