Gesund versichert. 100 Jahre Postbeamtenkrankenkasse

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Beschreibung

Gesund versichert

100 Jahre Postbeamtenkrankenkasse

Ausgabe

Das Archiv 2/2013

Autor: Thomas Rode

Seiten: 40-43

Bei Wind und Wetter, bei Tag und Nacht, Sommer wie Winter: Das Personal der Post war und ist während der Arbeit oft hohen Belastungen ausgesetzt. Um eine Arbeitskraft zu erhalten, sind das Wohlergehen und die soziale Sicherheit des Personals im Interesse des Arbeitgebers. „Die Fürsorge für das körperliche und geistige Wohl des Personals musste immer ein besonderes Anliegen der Reichspost bilden, denn der Betriebsdienst stellte in allen seinen Zweigen zu jeder Zeit an die Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Arbeitsfreudigkeit der darin tätigen Menschen außergewöhnlich hohe Anforderungen“, schrieb der einstige Staatssekretär im Reichspostministerium, Dr. Karl Sautter, in seinem grundlegenden Werk über die Geschichte der Deutschen Reichspost.

In diesem Jahr jährt sich die Gründung der Postbeamtenkrankenkasse zum einhundertsten Mal. Ein Blick in die Satzung zeigt Wesen und Zweck der Einrichtung: Sie gewährt ihren Mitgliedern Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Und auch die älteste Sozialeinrichtung der Post, die Postunterstützungskasse, feiert ein Jubiläum: Sie besteht seit dem Jahr 1713 und kann somit auf eine dreihundertjährige Geschichte zurückblicken. Die geschichtlichen Ursprünge der heutigen sozialen Sicherungssysteme reichen zurück bis ins Mittelalter. Damals enthielten die Zunft- und Gesellenordnungen Vorschriften zur genossenschaftlichen Fürsorge. Unterstützt wurden die Zunftmitglieder meist bei der Arbeitssuche und im Krankheitsfall, im Todesfall erhielten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld. Der Mitgliederkreis der Zünfte und Gilden, der Anspruch hatte auf genossenschaftliche Hilfe, war allerdings auf die besser verdienenden Handwerker beschränkt. Eine weitere Frühform der sozialen Sicherung war in der Feudalzeit die traditionelle Schutzverpflichtung der Arbeitgeber, die nach der Französischen Revolution allerdings weitgehend aufgehoben wurde. Doch es gab Ausnahmen. Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 legte nur ein Jahr nach der Französischen Revolution gewisse Verpflichtungen für Arbeitgeber von Dienstpersonal und Handlungsgehilfen im Krankheitsfall fest.

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